Art und Zweck der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde.Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hebammenhilfeleistung erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs.3 DSGVO.
Weitergabe der Daten
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Dauer der Speicherung
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres.
Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von 10 Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die daten bis zu dreißig Jahre aufzubewahren.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bvesteht auf ihrer Seite ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung ( Art.16 DSGVO), Löschung ( Art.17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten ( Art.18 DSGVO). Darüber hinaus haben Sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).
Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde
Sie haben gemäß Art.77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Falle ist dies die die zuständige Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Tel.0211/384 24-0
Email: poststelle@ldi.nrw.de
Allgemeine Vertragsbedingungen
für vertragliche Beziehungen mit der Hebamme Antje Krüger
Terminregelung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Arbeitszeiten
Die Hebamme ist in der Regel werktags von 09 - 17 Uhr erreichbar, in dringenden Fällen können Sie sich auch außerhalb dieser Zeiten an die Hebamme wenden. Sollte die Hebamme nicht erreichbar sein und es handelt sich um einen Notfall wenden Sie sich (je nach Problem und Zeitpunkt) bitte an eine der folgenden Institutionen:
- gynäkologische Ambulanzen der hiesigen Frauenkliniken
- Ambulanz der hiesigen Kinderkliniken
- Ihren Kinderarzt
- Ihren Gynäkologen
- Stillhotline des St Josef Krankenhauses Moers (02841 107-2186)
Hausbesuche finden in Regel zu oben genannten Arbeitszeiten statt. Am Wochenende und Feiertagen werden nur dringende Besuche , keine Routinetermine durchgeführt.
Privatrechnungen
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, und zwar unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 ABs. 3 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Bitte klären sie deshalb frühzeitig, inwieweit Ihre Privatversicherung für Hebammenleistungen aufkommt.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.